COVID-19 Verordnung Rektorat
Verordnung des Rektorats zur Durchführung und Teilnahme von bzw. an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Aufnahmeverfahren in Präsenzform Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG, BGBl II Nr. 76/2021) erlässt das Rektorat nach Anhörung der Vorsitzenden des Universitätsrates, des Senates und der Universitätsvertretung der Studierenden folgende Verordnung:
§ 1
(1) Soweit Lehrveranstaltungen und Prüfungen und Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren in Präsenzform in den Räumen der Universität abgehalten werden dürfen, müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über einen
- negativen Antigentest auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
- einen negativen PCR-Test auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts in den Gebäuden der PLUS bereitzuhalten.
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Ansprechperson
Beratung und Informationen
Diana Michel
Fachbereich
Sport- und Bewegungswissenschaft
Schlossallee 49
A-5400 Hallein-Rif
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